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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


1. VERTRAGSPARTNER
Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer (Vermieter) und dem Charterer (Mieter) unter Vermittlung der Agentur Charterclub24 geschlossen.
Der Vercharterer ist kein Reiseveranstalter, und der Chartervertrag ist ein Mietvertrag und fällt somit nicht unter das Reiserecht oder Pauschalreiserecht.
Charterclub24 ist als Agentur tätig und vermittelt Verträge im fremden Namen, und auf fremde Rechnung und ist befugt, für den vertretenden Vercharterer, Charterverträge zu unterzeichnen und Inkassozahlungen entgegenzunehmen.


2. HAFTUNG DER AGENTUR
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung vor Ort oder am Charterstützpunkt.
Bei Reklamationen gegenüber dem Vercharterer unterstützt die Agentur den Charterer und agiert als neutraler Mediator zwischen den Parteien.

3. CHARTERVERTRAG
Der Kunde erhält von der Agentur eine Buchungsbestätigung mit diesen hier vorliegenden Agentur-AGB. Zudem erhält der Charterer die Bedingungen und Konditionen des Chartervertrages vom Vercharterer. Eigenmächtige Änderungen durch den Charterer sind unwirksam.
Gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers sind vor Ort zu unterzeichnen. Dies gilt unter anderem in Griechenland und Italien, wo eine beglaubigte Kopie dieser Dokumente in Landessprache an Bord mitgeführt werden müssen. Auf Wunsch wird dieser Vertrag vor Vertragsabschluss vorgelegt.

4. ANREISE
Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil einer Buchung. Verzögert sich der Charterantritt z. B. durch Flugstornierung oder infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Mit Vertragsabschluss ist die Zahlung des Charterpreises gemäß Buchungsbestätigung fällig. Sofern nicht anderweitig im der Buchungsbestätigung oder im Chartervertrag vereinbart, beträgt die Anzahlung 50% des Charterpreises. Zahlt der Charterer nicht fristgemäß, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung als Stornogebühr einbehalten.

b) Im Charterpreis ist die gesetzliche MwSt. des jeweiligen Landes in dem die Charter stattfindet zum Zeitpunkt der Buchung enthalten. Gesetzl. Muss die MwSt zum Zeitpunkt des Charterdatums berechnet werden. Für den Fall, dass sich die MwSt nach Buchung bis zum Charterdatum ändert, ist der Vercharterer berechtigt, die entstehende Differenz dem Charterer nachzuberechnen.
 
6. STORNOBEDINGUNGEN
Wenn der Charterer die Charter nicht antreten kann, so hat er dies der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Es gelten die Stornobedingungen des Vercharterers.

7. VERSICHERUNGEN
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, welche die Insolvenz des Vercharterers einschließt, wird dringend empfohlen, ebenso eine Skipperhaftpflichtversicherung.

8. HAFTUNG UND PFLICHTEN DES CHARTERERS
Die Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer trägt der Charterer. Der Charterer und der designierte verantwortlicher Skipper erklären ausdrücklich:
 
a) die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.

b) die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Mieter oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vermieter vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Mieters zu stellen. Nicht gültige Führerscheine berechtigen nachträglich nicht zum Rücktritt bzw. Kostenerstattung. Deshalb wird dringend empfohlen sich über die vorgeschriebenen Führerscheine und deren Gültigkeit, schon vor Buchung zu informieren.
 
c) die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
 
d) die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, nicht mehr als die angegebenen und zugelassene Personenzahl an Bord zu nehmen, nicht an Regatten teilzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren. Die Mitnahme von Haustieren, Sportgeräten wie Surfbrett, Kajak und Tauchausrüstung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig.
 
e) das jeweilige Seegebiet des Vercharterers, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
 
f) keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
 
g) Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebietes eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc.
 
h) bei angesagten Windstärken ab 7 Bft., den schützenden Hafen nicht zu verlassen, es sei denn im Chartervertrag ist eine andere Regelung vorgesehen.
 
i) die Yacht nach Rückkehr in einwandfreiem, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und kann von der Kaution abgezogen werden.
 
j) bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen, unverzüglich (telefonisch oder digital) den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
 
k) im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen, die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
 
l) Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar, jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

m) Der Charterer ist verpflichtet einen Crewwechsel rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vor Charterbeginn der Agentur mitzuteilen und diesen genehmigen zu lassen. Hierbei sind die landesspezifischen, und individuellen Vorschriften des Vercharterers zu beachten. Eventuell anfallende Gebühren sind vom Charterer zu tragen.

9. VERLÄNGERUNG UND RÜCKGABE
Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich.
Verlässt der Charterer das Schiff aus Gründen, die er zu vertreten hat, schuldhaft an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser und zu Land. Der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Verspätete Schiffsrückgabe und Ersatzansprüche seitens des Vercharterers berechtigen zur Verrechnung mit der Kaution.
Bei Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes, ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird eine Beschlagnahmung oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Der Chartervertrag gilt in diesem Falle bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert, mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer/Schiffsführer. Der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

10. BEANSTANDUNGEN AN DER YACHT
Sollte der Charterer Mängel feststellen, ist er verpflichtet den Vercharterer oder seinen Beauftragten umgehend zu informieren, um eine frühere Rückkehr bzw. eine Reparatur zu vereinbaren und die Mängel schriftlich und mit Bildern zu dokumentieren.
Beanstandungen der Yacht, die nicht im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll vermerkt und vom Vercharterer unterschrieben wurden, oder dem Stützpunkt während des Törns nicht gemeldet wurden, sind für eine spätere Reklamation ausgeschlossen.
Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers bei Mängeln sind ausgeschlossen, sofern den Vercharterer nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft.

11. GEMISCHTES / NEBENABREDEN
Bei offensichtlichen Fehlern der Charterpreisberechnung und der Extras oder Tippfehlern, haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

12. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.
13. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch möglichst nahekommende wirksame Regelungen zu ersetzen.